Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DEMA Machinery GmbH (DEMA) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn DEMA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Die Regelungen in Ziffer 1 bis 9 dieser AGB gelten sowohl für den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardware als auch für den Verkauf/Lizenzierung von Software. Die Regelungen in Teil A der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Hardwarelösungen („Hardware“). Die Regelungen in Teil B der AGB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lizenzierung von Softwarelösungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag an.

2. Angebote und Aufträge, Rücktrittsrecht

2.1 Angebote der DEMA sind freibleibend, sofern die Bindung nicht schriftlich vermerkt ist. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen von DEMA für den Vertragspartner zumutbar sind. Die einem Angebot der DEMA beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) dienen der Illustration und enthalten in aller Regel nur ungefähre Angaben, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein können und nur dann verbindlich und vertragsgegenständlich sind, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

2.2 Verträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie schriftlich abgefasst sind. Mündliche Nebenabreden sind nicht rechtsverbindlich. Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform und können nur durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen.

2.3 Garantien erhält der Vertragspartner durch DEMA grundsätzlich nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Garantien über die Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2.4 DEMA ist zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt, sofern und soweit zur Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner zwingend benötigte Komponenten nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer von DEMA geliefert werden, dies nicht durch DEMA zu vertreten ist und DEMA außerstande ist, ein geeignetes Deckungsgeschäft abzuschließen. In diesem Fall hat DEMA den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

3. Preise

3.1 Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben (z. B. Steuern, Zölle).

3.2 Alle Preise beinhalten nur die gewöhnlichen Verpackungskosten und nicht die Transportkosten. DEMA liefert ihre Waren in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verkaufsverpackung. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Verpackung, so werden ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet.

4. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht

4.1. Zahlungen des Vertragspartners an DEMA sind innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Schuldnerverzug. Er hat während des Verzuges die Entgeltforderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer anderen Rechnung von DEMA im Rückstand ist.

4.2. Wechsel werden durch DEMA nicht angenommen.

4.3. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig.

4.4. Bereits mit Eintritt des Schuldnerverzuges und/oder einer nicht unerheblichen Vermögensverschlechterung auf Seiten des Vertragspartners ist DEMA berechtigt, von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten und bereits gelieferte Ware aus Eigentumsvorbehalt heraus zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

4.5. Gegen Zahlungsansprüche von DEMA kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von DEMA, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

5. Urheberrechte

5.1. Von DEMA gefertigte Entwürfe und Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder sonst zugänglich gemacht werden. Jede Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung durch DEMA.

5.2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte überträgt DEMA dem Vertragspartner nur insoweit, als diese zum zweckgebundenen Einsatz der von DEMA erstellten Arbeiten erforderlich ist.

5.3. Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend für sämtliche Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, die DEMA dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und/oder zugänglich gemacht hat.

6. Haftung

6.1. DEMA und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter haften im Rahmen des § 280 BGB (Pflichtverletzung aus Vertrag), für Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle schuldhafter Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten oder bei arglistiger Täuschung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DEMA nur bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden.

6.2. Bei Datenverlusten in der Sphäre des Vertragspartners besteht eine Haftung von DEMA nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich gesichert hat. Die Haftung von DEMA für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer höchsten 24 Stunden alten Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von DEMA oder deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eine Haftung von DEMA für Datenverluste ausgeschlossen.

6.3. Der Umfang einer Haftung von DEMA nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.4. Die Haftung für anfängliche Mängel von DEMA bei Software (Miete), soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.1 vorliegen, ist ausgeschlossen.

6.5. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und andere öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen (z.B. wie Betriebserlaubnis) sind allein durch den Vertragspartner einzuholen. DEMA haftet weder für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen noch für den Bestand einer erteilten Genehmigung.

7. Verjährung

7.1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für Hardware ein Jahr ab Ablieferung und für Software (Kauf) im Falle der Lieferung mit einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

7.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Hard- bzw. Software beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 6.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gem. Ziffer 6.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Geheimhaltung

8.1. Sollten die Parteien eine separate Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder ähnliche Vereinbarung abschließen, geht diese Vereinbarung den AGB im Falle widersprüchlicher Regelungen vor.

8.2.Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, vereinbaren die Parteien Folgendes: Erhält eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftliche Informationen, die als „vertraulich“ oder „geschützt“ oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung versehen sind, oder erhält eine Vertragspartei Informationen, von denen die empfangende Vertragspartei weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind, so verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen nur im Rahmen der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, diese Informationen in der gleichen Weise zu behandeln wie ihre eigenen vertraulichen Informationen und wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen gilt nicht für solche Informationen, die in öffentlich zugänglichen Quellen offengelegt wurden oder sich im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei befinden, ohne dass eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht. Für den Fall, dass die empfangende Vertragspartei die vertraulichen Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder von Rechts wegen offenlegen muss, erklärt sich die empfangende Vertragspartei hiermit bereit, die offenlegende Vertragspartei vor der geforderten Offenlegung zu unterrichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Absatzes gelten während der Laufzeit des Vertrages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach seiner Beendigung oder seinem Auslaufen. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Anfrage zurückgeben oder vernichten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1. Erfüllungsort ist Hamburg.

9.2. Gerichtsstand ist Hamburg. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

9.3. Die zwischen DEMA und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Teil A: Besondere Regelungen bei Verkauf von Hardware

Lieferfristen

10.1. Da DEMA selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile ist, können verbindliche Lieferfristen nur für bereits im Lager von DEMA liegende Waren angegeben werden. Im Übrigen handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit. DEMA ist verpflichtet, dem Vertragspartner voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.2. Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Vertragspartner unzumutbar, so hat dieser das Recht, DEMA eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über die Rechtsfolgen des Rücktritts hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch Schadensersatzersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DEMA oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DEMA. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DEMA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DEMA beruhen.

10.3. Die im Vertrag vorgesehene voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die durch DEMA nicht beeinflusst werden können und die nicht auf einer Pflichtverletzung von DEMA beruhen. Dies trifft insbesondere zu auf Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Nichtbelieferungen durch Vorlieferanten und pandemie- und/oder kriegsbedingte Lieferverzögerungen und Leistungserschwerungen.

10.4. Wurden im Vertrag verbindliche Lieferfristen vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Vertragspartner etwaigen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt.

11. Höhere Gewalt

Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Leistungsbeschreibung, wenn diese Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Vertragspartei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien oder andere allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen, behördliche Anweisungen oder Anordnungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reise- und Verbringungsbeschränkungen oder Grenzschließungen, terroristische Handlungen, von Menschen verursachte oder natürliche Katastrophen, Materialmangel, Streiks, Verzögerungen bei der Beförderung oder höhere Gewalt. Die Erfüllungsfrist für solche Verpflichtungen wird um den Zeitraum verlängert, der durch diese Ursache verloren gegangen ist.

12. Versand und Gefahrenübergang

12.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung für die Versendung an den vom Vertragspartner bestimmten Übergabeort wird von DEMA in der Deckungshöhe des vereinbarten Preises abgeschlossen und dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, der Abschluss einer solchen Versicherung wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen.

12.2. Teillieferungen durch DEMA sind zulässig. § 266 BGB ist insoweit abbedungen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die durch DEMA gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner resultierenden Forderungen Eigentum von DEMA. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DEMA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

13.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert oder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonst belastet werden. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, DEMA unverzüglich zu unterrichten und er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Gegenstände stehen, zu tragen.

13.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtbegleichung fälliger Zahlungsansprüche von DEMA, ist DEMA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gelieferten Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

13.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände bis zum aufschiebend bedingten Eigentumserwerb des Vertragspartners pfleglich zu behandeln und insbesondere keine eigenmächtigen Veränderungen vorzunehmen. Sofern Wartungen (Hardware) notwendig sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten durchzuführen.

14. Gewährleistung

14.1. Ist die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, kann DEMA zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

14.2. Falls die Nacherfüllung gem. Ziffer 14.1 fehlschlägt oder dem Vertragspartner unzumutbar ist oder DEMA die Nacherfüllung verweigern, ist der Vertragspartner jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten jedoch die besonderen Bestimmungen der Ziffer 6 dieser AGB.

14.3.Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und DEMA diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. 377 HGB findet Anwendung.

15. Installation

15.1. Wird eine Installation durch DEMA beim Vertragspartner oder im Auftrag des Vertragspartners an einem anderen Ort durchgeführt, so sind alle kundenseitigen Voraussetzungen vor dem Liefertermin zu schaffen (z.B. Kabelarbeiten, Telefon, bauliche Maßnahmen). Mehrkosten die dadurch entstehen, dass diese Arbeiten nicht rechtzeitig und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Vertragspartner zu tragen.

15.2. Sind an dem Installationsort besondere Personenschutzmaßnahmen (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe) erforderlich, so hat der Vertragspartner die Ausstattung zu stellen.

15.3. Sind an dem Installationsort besondere medizinische Voraussetzungen erforderlich, so hat der Vertragspartner dies schon beim Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben.
Sind an dem Installationsort besondere Bescheinigungen, Visa, Arbeitserlaubnisse oder dergleichen erforderlich, so ist dies schon bei der Auftragsvergabe schriftlich bekannt zu geben.
Die Kosten für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind vom Vertragspartner zu tragen.

Teil B: Besondere Regelungen bei Verkauf/Lizensierung von Software

16. Softwareüberlassung

16.1. Für die Nutzung der Softwareprodukte von DEMA ist eine gesonderte Lizenz erforderlich, die der Vertragspartner unter contact@demagmbh.de anfragen und ggf. erwerben kann („Softwarelizenz“). Der Vertragspartner erhält einen Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in den AGB, dem Angebot, der Softwarelizenz und der Benutzerdokumentation näher bestimmt. Für die Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen („KI-SM“) gelten zusätzlich die „Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von KI-basierten Softwaremodulen“ („KI-Bedingungen“), welche dem jeweiligen Angebot als Anlage beigefügt werden.

16.2. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Produktbeschreibung, welche im jeweiligen Angebot geregelt bzw. beigefügt ist. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

16.3. Installations- und Konfigurationsleistungen sind grds. nicht Gegenstand der Leistung.

16.4. Auf Softwarepflege und Anpassungen der Software hat der Vertragspartner nur Anspruch bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit DEMA.<

17. Rechteeinräumung

17.1. Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gem. Ziffer 4 ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software im in diesem AGB und dem jeweiligen Angebot bzw. der Softwarelizenz eingeräumten Umfang. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Vertragspartner erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Vertragspartner. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Softwarelizenz. In keinem Fall hat der Vertragspartner das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie draht- bzw. hardwaregebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

17.2. Soweit das gem. Ziffer 17.1 eingeräumte Nutzungsrecht im Angebot bzw. der Softwarelizenz zeitlich beschränkt ist, wird dem Vertragspartner kein dauerhaftes, sondern auf die Laufzeit der Softwarelizenz zeitlich beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. In diesem Fall ist der Vertragspartner nach Ablauf der Softwarelizenz verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen. DEMA kann nach Ablauf der Softwarelizenz vom Vertragspartner verlangen, dass er die entsprechende Software und sonstige Programmkopien löscht und die überlassende Dokumentation, Materialien und sonstige Unterlagen vernichtet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen. Jede Nutzung der Software nach Ablauf der Softwarelizenz ist unzulässig.

17.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Vertragspartner wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Vertragspartners durch DEMA zugänglich gemacht werden.

17.4. Nutzt der Vertragspartner die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird DEMA die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

18. Updates/Upgrades

18.1. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für bestimmte Softwareprodukte gegen Entgelt die Bereitstellung von Updates bzw. Upgrades über einen bestimmten Zeitraum zu vereinbaren. Im Rahmen solcher Vereinbarungen erhält der Vertragspartner allerdings keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Updates bzw. Upgrades oder sonstige Arten von Fehlerbehebung, sondern erhält die Möglichkeit, von DEMA entwickelte Updates bzw. Upgrades für die Softwareprodukte über einen bestimmten Zeitraum zu erhalten.

18.2. Soweit an den Vertragspartner Updates oder Upgrades geliefert werden, bestimmen sich die Mängelansprüche des Vertragspartners hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen grds. nach Ziffer 20.

18.3. Der Vertragspartner erwirbt an den Updates bzw. Upgrades dieselben Nutzungsrechte wie für das zugrundeliegende Softwareprodukt, d.h. soweit der Kunde zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an den Softwareprodukten erwirbt, erwirbt der Vertragspartner auch den dazugehörigen Updates bzw. Upgrades zeitlich beschränkte Nutzungsrechte.

19. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

19.1. Der Vertragspartner wird die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

19.2. Der Vertragspartner wird es DEMA auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Vertragspartner das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Vertragspartner DEMA Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch DEMA oder eine von DEMA benannte und für den Vertragspartner akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. DEMA darf die Prüfung in den Räumen des Vertragspartners zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. DEMA wird dabei darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Vertragspartners durch die Überprüfung vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nichtvertragsgemäße Nutzung, so trägt der Vertragspartner die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt DEMA die Kosten.

20. Gewährleistung (Kauf)

20.1. DEMA leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Vertragspartner die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Angebot oder in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Vertragspartner an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB, den Softwarelizenzen oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein.

20.2. Der Vertragspartner hat die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und DEMA diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. 377 HGB findet Anwendung.

20.3. DEMA ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Vertragspartner gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird DEMA dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. DEMA ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Vertragspartners zu erbringen. DEMA genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem DEMA mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Vertragspartner Support (z.B. via Fernwartung) zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

20.4. Das Recht des Vertragspartners, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Vertragspartner Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet DEMA nach Ziffer 6.

21. Instandhaltung (Miete)

21.1. DEMA leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. DEMA wird auftretende Sach- und Rechtsmängel in angemessener Zeit beseitigen. DEMA genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem DEMA mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Vertragspartner telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

21.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, DEMA Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.